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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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Ort, Datum<br />

.................................................................................<br />

Bemerkungen:<br />

Siegel<br />

STAATSNAMEN / STAATSWAPPEN<br />

SCHIFFSATTEST<br />

Nr. .............<br />

Rheinschiffsuntersuchungsordnung<br />

Anlage B<br />

(Muster)<br />

Untersuchungskommission<br />

...................................................................................<br />

...................................................................................<br />

(Unterschrift)<br />

Das Fahrzeug darf aufgrund dieses Attestes nur solange zur Schiffahrt verwendet werden, wie es sich in dem im<br />

Attest angegebenen Zustand befindet.<br />

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es<br />

aufgrund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.<br />

Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der<br />

Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission<br />

mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der Änderung vorzulegen.<br />

1.12.2009

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