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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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b) Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des<br />

Stromkreises angebracht sein.<br />

Sicherungen müssen mit Nennstromstärke und Stromkreis gekennzeichnet sein.<br />

c) Befinden sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung über 50 V, müssen<br />

spannungsführende Teile dieser Geräte gegen unbeabsichtigte Berührung bei offenen Türen<br />

geschützt sein.<br />

d) Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwer entflammbar, selbst<br />

verlöschend und dürfen nicht hygroskospisch sein.<br />

e) Sind in Schalttafeln NH-Sicherungseinsätze eingebaut, sind in der Nähe der Schalttafeln<br />

geeignete Hilfsmittel und Körperschutzausrüstungen zum Ziehen und Setzen dieser Einsätze<br />

vorzuhalten.<br />

2. Schalter, Schutzeinrichtungen<br />

a) Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluss<br />

und Überstrom geschützt sein. Hierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluss- und<br />

Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen verwendet werden.<br />

Stromkreise für den elektrischen Antrieb von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) sowie deren<br />

Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt sein. Sind thermische Auslöser in<br />

Leistungsschaltern vorhanden, müssen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den<br />

zweifachen Nennstrom eingestellt sein.<br />

b) Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel müssen bei Stromstärken über 16 A mit<br />

Lastschaltern oder Leistungsschaltern versehen sein.<br />

c) Verbraucher, die für den Schiffsantrieb, die Steuereinrichtungen (Ruderanlagen), die<br />

Ruderlagenanzeiger, die Navigation und die Sicherheitssysteme notwendig sind, sowie<br />

Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten Stromkreis<br />

eingespeist werden.<br />

d) Stromkreise für Verbraucher, die für den Schiffsantrieb und das Manövrieren erforderlich sind,<br />

müssen direkt von der Hauptschalttafel eingespeist werden.<br />

e) Schaltgeräte müssen entsprechend ihres Nennstromes, ihrer thermischen und dynamischen<br />

Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens ausgewählt sein. Schalter müssen alle unter Spannung<br />

stehenden Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss erkennbar sein.<br />

f) Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem<br />

keramischen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden<br />

können, dass für den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht.<br />

3. Mess- und Überwachungseinrichtungen<br />

a) Für Generator-, Akkumulatoren- und Verteilerstromkreise müssen die für einen sicheren Betrieb<br />

der Anlage erforderlichen, Mess- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein.<br />

b) Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muss eine geeignete Erdschluss-Überwachungseinrichtung<br />

mit optischer und akustischer Warnung vorhanden sein. Für Sekundäranlagen,<br />

wie Steuerstromkreise, kann auf eine Erdschluss-Überwachungseinrichtung verzichtet<br />

werden.

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