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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 14.12<br />

Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften<br />

An geeigneter Stelle an Bord muss eine Bedienungsanleitung angebracht sein; sie muss mindestens<br />

folgende Hinweise enthalten:<br />

„Die Absperrventile der Behälter, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen<br />

geschlossen sein, selbst wenn die Behälter als leer gelten.“<br />

„Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert.“<br />

„Sämtliche Verbrauchsgeräte müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen<br />

dichtgesetzt sein.“<br />

§ 14.13<br />

Abnahme<br />

Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei jeder<br />

Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 ist die gesamte Anlage von einem von der<br />

Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu<br />

überprüfen, ob die Anlage diesem Kapitel entspricht. Bei Fahrgastschiffen hat er zusätzlich<br />

festzustellen, ob eine gültige Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Gaswarnanlage<br />

nach Artikel 15.15 Nummer 9 oder deren Prüfung vorliegt. Er hat der Untersuchungskommission<br />

einen Abnahmebericht vorzulegen.<br />

§ 14.14<br />

Prüfungen<br />

Die Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:<br />

1. Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des<br />

ersten Druckreglers und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:<br />

a) Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder Flüssigkeit unter einem Druck von 20 bar über<br />

atmosphärischem Druck;<br />

b) Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 3,5 bar über<br />

atmosphärischem Druck.<br />

2. Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des<br />

einzigen oder des letzten Druckreglers und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:<br />

Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 1 bar über atmosphärischem<br />

Druck.<br />

3. Leitungen zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des einzigen oder des letzten<br />

Druckreglers und den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte:<br />

Dichtigkeitsprüfung unter einem Druck von 0,15 bar über atmosphärischem Druck.<br />

4. Bei den Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht,<br />

wenn nach einer genügenden Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der<br />

anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.<br />

1.12.2009

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