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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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6. Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem<br />

1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die<br />

Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter<br />

Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.<br />

§ 24.07<br />

(Ohne Inhalt)<br />

§ 24.08<br />

Übergangsbestimmung zu § 2.18<br />

1. Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch<br />

Voranstellung der Ziffer „0“ zu europäischen Schiffsnummern.<br />

2. Die europäische Schiffsnummer wird spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem<br />

31. März 2007 in das Schiffsattest und in das Verzeichnis nach Anlage C eingetragen sowie auf<br />

dem Fahrzeug angebracht.<br />

1.12.2009

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