18.02.2013 Aufrufe

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 76 -<br />

10. Für sämtliche Krane müssen sich mindestens folgende Unterlagen an Bord befinden:<br />

a) Bedienungsanleitung des Kranherstellers mit mindestens folgenden Angaben:<br />

Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane;<br />

höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung;<br />

maximal zulässige Neigung des Krans;<br />

Anleitung für Montage und Instandhaltung;<br />

Richtlinien für die regelmäßigen Untersuchungen;<br />

allgemeine technische Daten.<br />

b) Bescheinigung über erfolgte Prüfungen nach Nummer 6 bis 8 oder 9.<br />

§ 11.13<br />

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />

Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an<br />

Deck ein belüfteter Schrank aus nicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite<br />

muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage<br />

I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.<br />

1.10.2003

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!