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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 9.07<br />

Verteilungssysteme<br />

1. Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:<br />

a) 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);<br />

b) 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines<br />

Verbrennungsmotors, kathodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN);<br />

c) 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).<br />

2. Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:<br />

a) 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) =<br />

(TN-S-Netz) oder (TT-Netz);<br />

b) 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz);<br />

c) 3-Leitersysteme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für<br />

Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN).<br />

3. Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Systeme zulassen.<br />

§ 9.08<br />

Anschluss an Land oder andere externe Netze<br />

1. Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord<br />

über fest installierte Klemmen oder fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden<br />

können. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.<br />

2. Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam geerdet werden<br />

können. Erdungsanschlüsse müssen besonders gekennzeichnet sein.<br />

3. Durch Schalteinrichtungen der Anschlüsse muss sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der<br />

Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein<br />

kurzzeitiger Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist<br />

zulässig.<br />

4. Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein.<br />

5. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob der Anschluss unter Spannung steht.<br />

6. Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom<br />

die Phasenfolge des Anschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.<br />

7. Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben:<br />

a) die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses;<br />

b) Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.

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