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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 17<br />

S O N D E R B E S T I M M U N G E N F Ü R<br />

S C H W I M M E N D E G E R Ä T E<br />

§ 17.01<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 14 und 16. Für<br />

schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine<br />

Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.<br />

§ 17.02<br />

Abweichungen<br />

1. Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen:<br />

a) § 3.03 Nr. 1 und 2 gilt sinngemäß;<br />

b) § 7.02 gilt sinngemäß;<br />

c) Die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach § 12.02 Nr. 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes<br />

der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord<br />

übernachtet wird;<br />

d) Von den übrigen Bestimmungen bezüglich Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im<br />

Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.<br />

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:<br />

a) auf § 10.01 Nr. 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen<br />

mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein<br />

schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach<br />

§ 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe<br />

einzusetzen sind;<br />

b) auf § 12.02 Nr. 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.<br />

3. Zusätzlich gilt:<br />

a) für § 8.08 Nr. 2, Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;<br />

b) für § 8.10 Nr. 3: Bei stillliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der<br />

Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand<br />

den Wert von 65 dB(A) überschreiten;<br />

c) für § 10.03 Nr. 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein<br />

zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein;<br />

d) für § 14.02 Nr. 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere<br />

Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den<br />

Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.<br />

1.4.2009

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