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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 5<br />

M A N Ö V R I E R E I G E N S C H A F T E N<br />

§ 5.01<br />

Allgemeines<br />

Schiffe und Verbände müssen über ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften verfügen:<br />

Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den<br />

besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission entsprechen;<br />

Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen.<br />

§ 5.02<br />

Probefahrten<br />

1. Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind<br />

festzustellen:<br />

Geschwindigkeit (Vorausfahrt) (§ 5.06);<br />

Stoppeigenschaften (§ 5.07);<br />

Rückwärtsfahreigenschaften (§ 5.08);<br />

Ausweicheigenschaften (§ 5.09);<br />

Wendeeigenschaften (§ 5.10).<br />

2. Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die<br />

Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise<br />

nachgewiesen wird.<br />

§ 5.03<br />

Probefahrtstrecke<br />

1. Die Probefahrten nach § 5.02 sind auf den von den zuständigen Behörden benannten Abschnitten<br />

des Rheins oder anderer Binnengewässer durchzuführen.<br />

2. Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst geraden Abschnitten von mindestens 2 km<br />

Länge und genügender Breite in strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut<br />

erkennbaren Marken zur Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein.<br />

3. Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe, Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit<br />

im Bereich des Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch<br />

die Untersuchungskommission festgestellt werden können.<br />

1.10.2007

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