18.02.2013 Aufrufe

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 171 -<br />

3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften<br />

gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst<br />

werden.<br />

4. § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:<br />

- „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb<br />

sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder<br />

umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie<br />

bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder<br />

Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in<br />

gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen<br />

Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.<br />

- „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene<br />

Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des<br />

Schiffsattestes erfüllt sein.<br />

§§ und Nr. INHALT FRIST bzw. BEMERKUNGEN INKRAFT-<br />

TRETUNG<br />

KAPITEL 3<br />

3.03 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2041.<br />

3.04 Nr. 3<br />

Satz 2<br />

Nr. 3<br />

Satz 3<br />

und Satz 4<br />

Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U. spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

KAPITEL 6<br />

6.02 Nr. 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen<br />

Antriebsanlagen<br />

6.07 Nr. 2<br />

Buchstabe a<br />

Getrennte Führung der Rohrleitung für die<br />

zweite Antriebsanlage bei hydraulischen<br />

Antriebsanlagen<br />

Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm<br />

des Betriebsdrucks<br />

KAPITEL 7<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2020<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2020<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

7.04 Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand<br />

vorhanden: N.E.U., spätestens bei<br />

Erneuerung des Schiffsattestes nach<br />

dem 1.1.2010<br />

1.10.1999<br />

1.4.2003<br />

1.10.2003<br />

1.4.2007<br />

1.4.2007<br />

1.4.2007<br />

1.4.2007<br />

1.4.2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!