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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 23.07<br />

Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform<br />

1. Abweichend von § 23.05 Nr. 1 und 3 ist ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform<br />

nach Maßgabe der Vorschriften in Nummer 2 bis 6 möglich.<br />

2. Von der Betriebsform A1 darf nur dann in die Betriebsform A2 gewechselt werden, wenn<br />

a) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder<br />

b) die für die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine<br />

achtstündige Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, eingehalten und<br />

nachgewiesen haben und die für die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.<br />

3. Von der Betriebsform A2 darf nur dann in die Betriebsform A1 gewechselt werden, wenn<br />

a) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder<br />

b) die für die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine<br />

ununterbrochene achtstündige Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen<br />

haben.<br />

4. Von der Betriebsform B darf nur dann in die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn<br />

a) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder<br />

b) die für die Betriebsform A1 beziehungsweise A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar<br />

vor dem Wechsel eine acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit<br />

eingehalten und nachgewiesen haben.<br />

5. Von der Betriebsform A1 und A2 darf nur dann in die Betriebsform B gewechselt werden, wenn<br />

a) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder<br />

b) die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine<br />

acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten<br />

und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord<br />

ist.<br />

6. Ein Schiff kann unmittelbar im Anschluss an eine Fahrt in der Betriebsform A1 oder A2 für eine<br />

weitere A1- oder A2-Fahrt eingesetzt werden, wenn ein vollständiger Austausch der Besatzung<br />

stattgefunden hat und die neuen Besatzungsmitglieder eine unmittelbar vor Beginn der weiteren A1-<br />

beziehungsweise A2-Fahrt in Anspruch genommene acht- beziehungsweise sechsstündige<br />

ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.<br />

7. Der Nachweis einer sechs- beziehungsweise achtstündigen Ruhezeit erfolgt durch eine<br />

Bescheinigung nach Anlage K oder durch eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr-<br />

beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des<br />

Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.<br />

1.1.2004

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