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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 13.05<br />

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern<br />

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen insbesondere folgenden Anforderungen<br />

entsprechen:<br />

a) Vor Beginn der Ölzufuhr muss eine ausreichende Durchlüftung des Feuerraumes sichergestellt<br />

sein;<br />

b) die Brennstoffzufuhr muss thermostatisch geregelt werden;<br />

c) die Zündung muss elektrisch oder mit Zündbrennern erfolgen;<br />

d) eine Flammenüberwachungseinrichtung muss vorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme die<br />

Brennstoffzufuhr abstellt;<br />

e) der Hauptschalter muss außerhalb des Aufstellraumes an einer leicht zugänglichen Stelle<br />

angebracht sein.<br />

§ 13.06<br />

Luftheizgeräte<br />

Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem<br />

oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:<br />

a) Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein<br />

Gebläse erfolgen.<br />

b) Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann<br />

auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.<br />

c) Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn<br />

das Feuer erlischt;<br />

keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;<br />

die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder<br />

die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.<br />

In diesen Fällen darf nach dem Schließen der Brennstoffzufuhr diese nicht selbsttätig wiedereinsetzen.<br />

d) Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät<br />

aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.<br />

e) Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck<br />

liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.<br />

f) Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.<br />

g) Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.<br />

h) Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen<br />

ausbreiten können.<br />

i) Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.

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