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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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a) Wasserdichte Querschotte nach § 3.03 Nr. 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens<br />

die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit<br />

entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer von allen Rheinuferstaaten und<br />

Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.<br />

b) Abweichend von § 8.08 Nr. 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar<br />

sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter<br />

zulässiger Einsenkung übersteigt.<br />

3. Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die<br />

eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.<br />

§ 16.03<br />

Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge<br />

Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen,<br />

müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung<br />

eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.<br />

§ 16.04<br />

Zum Fortbewegt werden in Verbänden geeignete Fahrzeuge<br />

Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen,<br />

Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung<br />

eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.<br />

§ 16.05<br />

Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge<br />

1. Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen<br />

genügen:<br />

a) Die Schleppeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des<br />

Fahrzeuges, seiner Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt.<br />

b) Bugsierende und schleppende Fahrzeuge müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren<br />

Schlepphaken ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere<br />

Einrichtungen das Kentern verhindert ist.<br />

c) Als Schleppeinrichtungen müssen Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die<br />

Schleppeinrichtungen müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote,<br />

die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloïdalpropeller.<br />

d) Abweichend von Buchstabe c genügt bei Fahrzeugen, die ausschließlich zum Schleppen von<br />

Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verwendet<br />

werden, auch eine Schleppeinrichtung, wie Poller oder gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b<br />

gilt entsprechend.<br />

1.4.2009

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