18.02.2013 Aufrufe

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rheinschiffsuntersuchungsordnung<br />

Anlage N 1 , Teil I<br />

Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften<br />

betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten<br />

A. Anforderungen an Inland AIS Geräte<br />

Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-I-15 enthaltenen Test<br />

Standards einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zuständigen<br />

Behörde nachgewiesen.<br />

B. Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord<br />

Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:<br />

1. Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der<br />

zuständigen Behörde anerkannt ist.<br />

2. Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle<br />

eingebaut sein.<br />

3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen<br />

ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt<br />

werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.<br />

4. Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen,<br />

dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte<br />

dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.<br />

5. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen respektive Verlängerungen<br />

des Schiffsattests (ausgenommen nach § 2.09 Nr. 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung)<br />

sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen<br />

könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau-<br />

und Funktionsprüfung durchgeführt werden.<br />

6. Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über<br />

die besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine<br />

Bescheinigung gemäß Anlage N Teil II aus.<br />

7. Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.<br />

8. Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der<br />

Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.<br />

C. Unterrichtung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt<br />

Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission unverzüglich<br />

a) jede Benennung einer zuständigen Behörde,<br />

b) jede Erteilung oder Entziehung einer Typgenehmigung für Inland AIS Geräte,<br />

c) jede Anerkennung einer Fachfirma für den Einbau von Inland AIS Geräten oder Entziehung<br />

einer derartigen Anerkennung<br />

mit.<br />

1 Anlage N gilt vom 1.4.2008 bis 31.3.2011 (Beschluss 2007-II-24).<br />

1.4.2008

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!