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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 22<br />

S T A B I L I T Ä T V O N S C H I F F E N,<br />

D I E C O N T A I N E R B E F Ö R D E R N<br />

§ 22.01<br />

Allgemeines<br />

1. Sind nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen<br />

erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.<br />

Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen<br />

und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.<br />

2. Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die<br />

Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.<br />

Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:<br />

___<br />

a) Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen KG-Werte oder die zulässigen<br />

Ladungsschwerpunkthöhen;<br />

b) Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;<br />

c) Formblätter zur Stabilitätskontrolle;<br />

d) eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.<br />

3. Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind<br />

für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils<br />

besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.<br />

4. Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen<br />

oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während<br />

der Fahrt nicht verändern kann.<br />

§ 22.02<br />

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis<br />

bei Beförderung ungesicherter Container<br />

1. Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des<br />

Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:<br />

___<br />

a) Die metazentrische Höhe MG darf 1,00 m nicht unterschreiten.<br />

b) Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes<br />

und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht<br />

überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.

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