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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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6. Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang<br />

ausgebildet sein kann.<br />

Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden, wenn<br />

a) die Grundfläche (mittlere Länge . mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder<br />

Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m² beträgt,<br />

b) der Fluchtweg von jedem Standort, an dem Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten<br />

auszuführen sind, bis zum Ausgang oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie<br />

führt, nicht mehr als 5 m beträgt und<br />

c) an der von der Ausgangstür entferntesten Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist;<br />

dies gilt abweichend von § 10.03 Nr. 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte Maschinenleistung<br />

100 kW oder weniger beträgt.<br />

7. Der höchstzulässige Schalldruckpegel in Maschinenräumen beträgt 110 dB(A). Die Messstellen<br />

sind unter Berücksichtigung der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu<br />

wählen.

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