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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 7.10<br />

Heizung und Lüftung<br />

Steuerhäuser müssen mit einer wirksamen und regelbaren Heizung und Lüftung versehen sein.<br />

§ 7.11<br />

Bedienungseinrichtung für Heckanker<br />

Auf Schiffen und Verbänden mit Radareinmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von<br />

mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.<br />

§ 7.12<br />

In der Höhe verstellbare Steuerhäuser<br />

In der Höhe verstellbare Steuerhäuser müssen mit einer Notabsenkung versehen sein.<br />

Während jedes Absenkvorgangs muss selbsttätig ein akustisches Warnsignal deutlich wahrnehmbar<br />

sein. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete bauliche Maßnahmen eine durch die Höhenverstellung<br />

verursachte Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.<br />

In allen Höhenstellungen muss ein gefahrloses Verlassen des Steuerhauses möglich sein.<br />

§ 7.13<br />

Vermerk im Schiffsattest<br />

für Schiffe mit Radareinmannsteuerständen<br />

Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radar-Einmannsteuerstände nach den §§ 7.01, 7.04<br />

bis 7.08, und 7.11, ist im Schiffsattest einzutragen:<br />

„Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand“.

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