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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 7.07<br />

Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radareinmannsteuerstand<br />

1. Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss für die Verkehrskreise Schiff--Schiff und<br />

Nautische Information der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone<br />

geschehen; das Umschalten Empfangen/Senden hat mittels Drucktaste zu erfolgen.<br />

Die Mikrofone dieser Verkehrskreise dürfen nicht für Verbindungen des Verkehrskreises<br />

öffentlicher Nachrichtenaustausch verwendet werden können.<br />

2. Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis<br />

öffentlicher Nachrichtenaustausch ausgerüstet sind, muss der Empfang vom Sitz des Rudergängers<br />

aus erfolgen können.<br />

§ 7.08<br />

Interne Sprechverbindungen an Bord<br />

An Bord von Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne<br />

Sprechverbindungen vorhanden sein.<br />

Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:<br />

a) zum Bug des Schiffes oder des Verbandes;<br />

b) zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand<br />

aus möglich ist;<br />

c) zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung;<br />

d) zur Schiffsführerkabine.<br />

An allen Stellen dieser Sprechverbindungen hat der Empfang über Lautsprecher und das Senden<br />

über feste Mikrofone zu erfolgen. Zum Bug und zum Heck des Schiffes oder des Verbandes ist eine<br />

Funksprechverbindung zulässig.<br />

§ 7.09<br />

Alarmanlage<br />

1. Eine unabhängige Alarmanlage, mit der die Wohnungen, die Maschinenräume und gegebenenfalls<br />

separate Pumpenräume erreicht werden können, muss vorhanden sein.<br />

2. Der Rudergänger muss in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für das Alarmsignal haben. Für dieses<br />

Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „Aus“<br />

zurückkehren kann.<br />

3. Der Schalldruckpegel des Alarmsignals muss in den Wohnungen mindestens 75 dB (A) betragen.<br />

In Maschinen- und Pumpenräumen muss ein überall gut wahrnehmbares, rundum sichtbares<br />

Blinklicht als Alarmsignal vorhanden sein.

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