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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 13<br />

H E I Z - , K O C H - U N D K Ü H L E I N R I C H T U N G E N ,<br />

D I E M I T B R E N N S T O F F E N B E T R I E B E N W E R D E N<br />

§ 13.01<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

1. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, müssen den Vorschriften<br />

des Kapitels 14 entsprechen.<br />

2. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen so beschaffen und<br />

aufgestellt sein, dass sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen gegen<br />

unbeabsichtigtes Kippen und Verschieben gesichert sein.<br />

3. Die Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen in Räumen, in denen Stoffe mit einem Flammpunkt bis<br />

55 °C gelagert oder verwendet werden, nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dieser Einrichtungen<br />

dürfen nicht durch diese Räume hindurchführen.<br />

4. Die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr muss sichergestellt sein.<br />

5. Heizgeräte müssen fest mit Rauchrohren verbunden sein. Diese Rohre müssen mit geeigneten<br />

Hauben oder Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass<br />

eine Reinigung möglich ist.<br />

§ 13.02<br />

Verwendung von flüssigem Brennstoff,<br />

Geräte für Petroleum<br />

1. Werden Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit flüssigen Brennstoffen betrieben, darf nur<br />

Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden.<br />

2. Abweichend von Nummer 1 sind Kocher und mit Dochtbrennern ausgerüstete Kühl- und<br />

Heizeinrichtungen, die mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und<br />

Steuerhäusern zulässig, wenn das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht<br />

überschreitet.<br />

3. Mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen müssen:<br />

a) einen Brennstoffbehälter aus Metall mit verschließbarer Füllöffnung haben, der keine<br />

weichgelöteten Nähte unterhalb des höchsten Füllstandes aufweist und so gebaut und angebracht<br />

ist, dass er sich nicht unbeabsichtigt öffnen oder entleeren kann;<br />

b) ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können und<br />

c) so aufgestellt sein, dass die Verbrennungsgase sicher abgeführt werden.

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