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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 106 : 9 -<br />

d) Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.<br />

e) Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder<br />

Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedient werden können.<br />

f) Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen<br />

sein, der entweder von Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle<br />

betätigt wird.<br />

g) Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von<br />

innerhalb und außerhalb des zu schützenden Raumes zugänglich sein.<br />

17. Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen<br />

werden, Küchen, Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges<br />

Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich<br />

müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle<br />

angezeigt werden.<br />

§ 15.12<br />

Brandbekämpfung<br />

1. Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach § 10.03 müssen mindestens folgende tragbare<br />

Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:<br />

a) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m 2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;<br />

b) ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;<br />

c) ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem<br />

brennbare Flüssigkeiten gelagert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch<br />

zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.<br />

Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des § 10.03 Nr. 2 entsprechen und so<br />

aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit<br />

ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und<br />

Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.<br />

2. Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:<br />

a) zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest<br />

installiert;<br />

b) einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest<br />

angeschlossenen, mindestens 20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist,<br />

sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer<br />

Schließmöglichkeit versehen ist.<br />

3. Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass<br />

a) jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit<br />

je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;<br />

1.4.2009

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