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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 9.09<br />

Stromabgabe an andere Fahrzeuge<br />

1. Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden<br />

sein. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für<br />

Nennströme über 16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die<br />

Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen.<br />

2. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.<br />

3. § 9.08 Nr. 3 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 9.10<br />

Generatoren und Motoren<br />

1. Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen für Besichtigungen, Messungen und<br />

Reparaturen zugänglich sein. Die Schutzart muss dem Aufstellungsort entsprechen (§ 9.03).<br />

2. Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken<br />

dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden<br />

Drehzahlbereich entsprechend bemessen sein.<br />

§ 9.11<br />

Akkumulatoren<br />

1. Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, dass sie sich bei Bewegungen des<br />

Schiffes nicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie<br />

übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.<br />

Sie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht<br />

für Akkumulatoren in tragbaren Geräten sowie für Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von<br />

weniger als 0,2 kW.<br />

2. Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW - errechnet aus Maximalladestrom und<br />

Nennspannung der Akkumulatoren, unter Berücksichtigung der Ladekennlinien der Ladeeinrichtungen<br />

- müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck<br />

genügt die Unterbringung in einem Schrank.<br />

Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank<br />

oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen in einem Maschinenraum oder an anderen gut<br />

belüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und<br />

Tropfwasser geschützt sein.<br />

3. Innenflächen aller für Akkumulatoren vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale<br />

und andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt<br />

sein.<br />

1.10.2003

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