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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat,<br />

binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde<br />

angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern)<br />

aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten<br />

Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwendbar wurden,<br />

hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen,<br />

müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den<br />

entsprechenden Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern<br />

angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn<br />

der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps, einer genehmigten Motorenfamilie<br />

oder einer genehmigten Motorengruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige<br />

Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen<br />

Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.<br />

§ 8a.07<br />

Anerkennung gleichwertiger anderer Normen<br />

1. Nach Maßgabe der folgenden Tabelle gelten Typgenehmigungen entsprechend den Richtlinien der<br />

Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig mit den Typgenehmigungen entsprechend den<br />

Bedingungen und Bestimmungen dieses Kapitels:<br />

Motoranwendung Richtlinie Motorkategorie<br />

Schiffshauptantrieb 2004/26/EG V<br />

Hilfsmotor mit konstanter Drehzahl<br />

2004/26/EG<br />

V<br />

H, I, J, K<br />

97/68/EG D, E, F, G,<br />

V<br />

Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler Last 2004/26/EG H, I, J, K<br />

L, M, N, P<br />

Q, R<br />

2. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann die Gleichwertigkeit von anderen<br />

entsprechenden Normen in internationalen Vorschriften oder in Vorschriften der Rheinuferstaaten<br />

oder Belgiens oder dritter Staaten mit den Bedingungen und Bestimmungen dieses Kapitels für die<br />

Typgenehmigung von Motoren anerkennen.<br />

§ 8a.08<br />

Kontrolle der Identifizierungsnummern<br />

1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern<br />

der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Motoren -<br />

erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden - registriert und<br />

kontrolliert werden.<br />

2. Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der<br />

Übereinstimmung der Produktion nach § 8a.09 erfolgen.<br />

1.4.2009

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