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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 155 -<br />

§§ und Nr. INHALT FRIST<br />

bzw. BEMERKUNGEN<br />

10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in<br />

Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen<br />

10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf<br />

Beiboote<br />

*)<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten,<br />

die am 30.9.2003 an Bord sind,<br />

können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes<br />

nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.<br />

KAPITEL 11<br />

11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks,<br />

Gangborden und anderen Arbeitsbereichen<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

11.04 Gangbord ∗∗ ) Erste Erneuerung des Schiffsattestes nach<br />

dem 1.1.2035 bei mehr als 7,30 m Breite<br />

11.05 Nr. 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2035<br />

Nr. 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit<br />

Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m<br />

N.E.U., spätestens Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2035<br />

*)<br />

1. Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem<br />

1.1.2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.<br />

2. Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden,<br />

bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2005, jedoch längstens bis zum 1.1.2010 zugelassen, wenn sie<br />

§ 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1985-II-26 entsprechen.<br />

3. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden<br />

Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.<br />

4. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03<br />

Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes<br />

nach dem 1.1.2035 gültig.<br />

5. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe<br />

eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.<br />

∗∗)<br />

Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit<br />

folgender Maßgabe:<br />

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten.<br />

Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords<br />

verändert wird,<br />

a) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von<br />

0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,<br />

b) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber<br />

nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.<br />

1.10.2004

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