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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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2. Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den<br />

für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.<br />

3. Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch<br />

mechanische Einflüsse oder Feuer soweit wie möglich ausschließen.<br />

4. Hydraulikschläuche sind<br />

a) nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung<br />

unumgänglich macht,<br />

b) mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen,<br />

c) spätestens alle acht Jahre zu erneuern.<br />

5. Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre<br />

von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.<br />

§ 6.04<br />

Energiequelle<br />

1. Steuereinrichtungen mit zwei motorischen Antrieben müssen zwei Energiequellen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

2. Ist die zweite Energiequelle einer Rudermaschine mit motorischem Antrieb während der Fahrt nicht<br />

kontinuierlich einsatzbereit, muss die für deren Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem<br />

ausreichender Kapazität überbrückt werden.<br />

3. Bei elektrischen Energiequellen dürfen aus den Einspeisungen der Steuereinrichtungen keine<br />

anderen Verbraucher versorgt werden.<br />

§ 6.05<br />

Handantrieb<br />

1. Das Handsteuerrad darf durch einen motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden können.<br />

2. Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder<br />

Ruderlage verhindert sein.<br />

§ 6.06<br />

Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen<br />

1. Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung<br />

für die Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom<br />

Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme<br />

vorhanden sein, die den §§ 6.01 bis 6.05 sinngemäß entsprechen.<br />

1.4.2009

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