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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 1<br />

ALLGEMEINES<br />

§ 1.01<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der<br />

Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen,<br />

unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.<br />

§ 1.02<br />

Aufgabe des Wendeanzeigers<br />

Die Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die<br />

Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.<br />

§ 1.03<br />

Typprüfung<br />

Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer<br />

Typprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten<br />

Mindestanforderungen erfüllen.<br />

§ 1.04<br />

Antrag auf Typprüfung<br />

1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde<br />

eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen.<br />

Die zuständigen Prüfbehörden sind der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR)<br />

bekannt zu geben.<br />

2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:<br />

a) zwei ausführliche technische Beschreibungen;<br />

b) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;<br />

c) zwei Bedienungsanleitungen.<br />

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen<br />

Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind.<br />

1.12.2009

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