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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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2. Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten<br />

dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.<br />

3. Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1,00 m 2 haben, wobei die Breite 0,75 m<br />

und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf. Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen<br />

können kleiner sein. Befindet sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche, muss<br />

die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens und/oder der Duschenwanne (oder<br />

gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert sein.<br />

§ 12.04<br />

Küchen<br />

1. Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.<br />

2. Küchen müssen ausgerüstet sein mit:<br />

a) Kochgerät;<br />

b) Spülbecken mit Abfluss;<br />

c) Installation für die Versorgung mit Trinkwasser;<br />

d) Kühlschrank;<br />

e) genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.<br />

3. Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich<br />

gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.<br />

§ 12.05<br />

Trinkwasseranlagen<br />

1. Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet<br />

sein. Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu<br />

versehen, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. Füllstutzen für Trinkwasser<br />

müssen oberhalb des Decks angeordnet sein.<br />

2. Trinkwasseranlagen müssen<br />

a) an den Innenseiten aus korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien<br />

hergestellt sein;<br />

b) frei sein von Leitungsabschnitten, deren regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist und<br />

c) gegen übermäßige Erwärmung geschützt sein.<br />

3. Trinkwasserbehälter müssen darüber hinaus<br />

a) ein Fassungsvermögen von mindestens 150 l je gewöhnlich an Bord lebende Person, wenigstens<br />

jedoch je Besatzungsmitglied haben;<br />

b) eine geeignete verschließbare Öffnung zur Innenreinigung haben;<br />

1.10.2003

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