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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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11. Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgenden Formeln zu berechnen:<br />

a) bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg: R = 0,35 . P' [kN];<br />

b) bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2000 kg:<br />

⎛ P'−500<br />

⎞<br />

R = ⎜0,<br />

35 − ⎟ P'<br />

[ kN]<br />

;<br />

⎝ 15000 ⎠<br />

c) bei Ankern mit einer Masse über 2000 kg : R = 0,25 . P' [kN].<br />

In diesen Formeln bedeutet:<br />

P' theoretische, nach Nummer 1 bis 4 und 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.<br />

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden<br />

Normen zu entnehmen.<br />

12. Werden schwerere Anker gewählt als sich aus Nummer 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der<br />

Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.<br />

Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die<br />

Sollwerte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach Nummer 1 bis 6 und 11 in das<br />

Schiffsattest einzutragen.<br />

13. Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 %<br />

höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.<br />

14. Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie<br />

die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.<br />

§ 10.02<br />

Sonstige Ausrüstung<br />

1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens<br />

vorhanden sein:<br />

a) Sprechfunkanlage;<br />

b) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie<br />

zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;<br />

c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stilliegen;<br />

d) ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen;<br />

e) je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen festen<br />

Sonderabfälle und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der<br />

übrigen flüssigen Sonderabfälle nach Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;<br />

f) ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops.<br />

1.4.2009

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