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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 151 -<br />

§§ und Nr. INHALT FRIST<br />

bzw. BEMERKUNGEN<br />

7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,<br />

die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden<br />

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,<br />

die ab dem 1. Januar 1990 aufgrund der<br />

Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen<br />

und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen<br />

in der Rheinschifffahrt sowie der<br />

Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen<br />

und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger<br />

in der Rheinschifffahrt zugelassen<br />

wurden, dürfen weiterhin eingebaut und,<br />

wenn eine gültige Einbaubescheinigung<br />

aufgrund der Vorschriften für den Einbau und<br />

die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen<br />

und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt<br />

oder der Anlage M Teil III dieser<br />

Verordnung vorhanden ist, betrieben werden.<br />

7.06 Nr. 3 1 Inland AIS Geräte IMO Class A Transponder, die nachweislich<br />

vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis<br />

zum 31.12.2011 zugelassen<br />

7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

7.12 Absatz 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

Bei nicht hydraulischer Absenkung:<br />

spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes<br />

nach dem 1.1.2035<br />

Absatz 2<br />

und 3<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

8.01 Nr. 3<br />

KAPITEL 8<br />

Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoff- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

flammpunkt über 55 °C liegt<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

unbeabsichtigte Inbetriebnahme<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2025<br />

Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2025<br />

Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automa- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

tischen Drehzahlreduzierung<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

1 Die Angabe zu § 7.06 Nr. 3 gilt vom 1.4.2008 bis 31.3.2011 (Beschluss 2007-II-24).<br />

1.12.2009

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