18.02.2013 Aufrufe

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 58 -<br />

§ 9.19<br />

Alarm- und Sicherheitssysteme für<br />

maschinentechnische Einrichtungen<br />

Alarm- und Sicherheitssysteme zur Überwachung und zum Schutz maschinentechnischer<br />

Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:<br />

a) Alarmsysteme:<br />

Alarmsysteme sind so aufzubauen, dass Fehler im Alarmsystem nicht zum Ausfall des zu<br />

überwachenden Gerätes oder der Anlage führen können.<br />

Binäre Geber sind im Ruhestromprinzip oder als überwachtes Arbeitsstromprinzip auszuführen.<br />

Optische Alarme sollen bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben; ein quittierter Alarm<br />

soll von einem nichtquittierten unterschieden werden können. Jeder Alarm ist auch akustisch zu<br />

melden. Akustische Alarme müssen gelöscht werden können. Durch das Löschen eines<br />

akustischen Alarmes darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen Alarmes<br />

nicht verhindert werden.<br />

Für Alarmanlagen mit weniger als 5 Messstellen sind Abweichungen hiervon möglich.<br />

b) Sicherheitssysteme:<br />

Sicherheitssysteme sind so auszuführen, dass sie vor Erreichung kritischer Betriebszustände die<br />

gefährdete Anlage abschalten, reduzieren oder an einer ständig besetzten Stelle dazu auffordern.<br />

Binäre Geber sind im Arbeitsstromprinzip auszuführen.<br />

Sind Sicherheitssysteme nicht selbstüberwachend ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar<br />

sein.<br />

Sicherheitssysteme sind von anderen Systemen unabhängig auszuführen.<br />

1. Allgemeines<br />

§ 9.20<br />

Elektronische Anlagen<br />

Die Prüfanforderungen nach Nummer 2 gelten nur für elektronische Geräte, die für<br />

Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) und Maschinenanlagen für den Antrieb des Fahrzeuges,<br />

einschließlich ihrer Peripheriegeräte, erforderlich sind.<br />

2. Prüfanforderungen<br />

a) 1 Nachfolgende Prüfbeanspruchungen dürfen nicht zu Schäden oder Fehlfunktionen elektronischer<br />

Geräte führen. Die Prüfungen nach den diesbezüglichen Internationalen Normen (wie<br />

IEC-Publikation 60092-504 : 2001) sind bis auf die Kälteprüfung bei eingeschaltetem Gerät<br />

durchzuführen, wobei die Funktion zu überprüfen ist.<br />

1 Buchstabe a gilt vom 1.10.2009 bis 30.9.2012 (Beschluss 2009-I-18).<br />

1.10.2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!