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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 1.04<br />

Kanalpenichen im Verkehr zwischen Basel und den Schleusen Iffezheim<br />

Bei Kanalpenichen, die den Rhein nur zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den Schleusen<br />

Iffezheim (einschließlich des unteren Vorhafens) befahren, genügt anstelle des Schiffsattestes ein<br />

von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteiltes Zeugnis, das die<br />

Tauglichkeit für die Fahrt auf dieser Strecke bestätigt. In diesem Fall müssen Kanalpenichen<br />

Kapitel 19 entsprechen.<br />

§ 1.05<br />

Seeschiffe<br />

Bei Seeschiffen wird das Schiffsattest nach Anlage B, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch ein<br />

Schiffsattest nach Anlage G ersetzt, das die Tauglichkeit zur Fahrt auf dem Rhein bestätigt. In<br />

diesem Fall müssen sie dem Kapitel 20 entsprechen.<br />

§ 1.06<br />

Anordnungen vorübergehender Art<br />

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art<br />

beschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt<br />

notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder<br />

Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt<br />

werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen<br />

und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in<br />

Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.<br />

§ 1.07<br />

Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen<br />

und die zuständigen Behörden<br />

1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission<br />

für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und<br />

die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden beschließen.<br />

Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den zuständigen Behörden<br />

zur Kenntnis gebracht.<br />

2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen<br />

gebunden.<br />

1.12.2009

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