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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 106 : 2 -<br />

§ 15.10<br />

Elektrische Anlagen<br />

1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.<br />

2. § 9.16 Nr. 3 gilt zusätzlich auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.<br />

3. Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung<br />

vorgesehen werden:<br />

a) Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz<br />

vorbereitet werden;<br />

b) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge,<br />

Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;<br />

c) Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;<br />

d) sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen<br />

sind;<br />

e) Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;<br />

f) Steuerhaus;<br />

g) Raum für die Notstromquelle;<br />

h) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;<br />

i) Bereiche, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln.<br />

4. Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein,<br />

die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige<br />

Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt:<br />

a) Signalleuchten;<br />

b) Schallgeräte;<br />

c) Notbeleuchtung nach Nummer 3;<br />

d) Sprechfunkanlage;<br />

e) Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;<br />

f) Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i;<br />

g) Feuermeldesystem;<br />

h) weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;<br />

i) Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2.<br />

1.1.2006

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