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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 164 -<br />

§§ und Nr. INHALT FRIST<br />

bzw. BEMERKUNGEN<br />

KAPITEL 16<br />

16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige<br />

Einrichtungen auf dem zum Schieben<br />

geeigneten Fahrzeug<br />

Nr. 3<br />

letzter Satz<br />

Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum<br />

Schieben ohne eigene Spannvorrichtung<br />

zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens<br />

bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem<br />

1.1.2035<br />

Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2035<br />

KAPITEL 17<br />

17.02 Nr. 3 Zusätzlich geltende Bestimmungen Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen<br />

wie für die unter dieser<br />

Nummer zitierten Paragrafen.<br />

17.03 Nr. 1 Generalalarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

17.04 Nr. 2<br />

und 3<br />

17.05 Nr. 2<br />

und 3<br />

17.06, 17.07<br />

und 17.08<br />

Nr. 4 Größte zulässige Last von Hebezeugen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

Restsicherheitsabstand bei Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

Restfreibord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

17.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes<br />

KAPITEL 20<br />

20.01 §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13 und 8.10 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung<br />

von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind<br />

und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt<br />

wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

§ 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

1.12.2009

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