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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen<br />

genügen:<br />

a) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer<br />

nach der Europäischen Norm EN 711 : 1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein.<br />

Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter<br />

Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.<br />

b) Öffnungen und Einrichtungen für das an oder von Bord gehen sowie Öffnungen für das Einoder<br />

Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m<br />

haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit<br />

eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.<br />

c) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das an oder von Bord gehen nicht vom Steuerhaus<br />

einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.<br />

11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu<br />

den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können.<br />

An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1<br />

angebracht sein.<br />

12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein.<br />

Abweichend von § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.<br />

13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen<br />

sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und<br />

Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung<br />

durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe<br />

von 0,90 m über dem Boden zu versehen.<br />

14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas<br />

oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig,<br />

aus Kunststoff hergestellt sein.<br />

Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen<br />

müssen auffällig gekennzeichnet sein.<br />

15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus<br />

Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst<br />

gering halten.<br />

16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.<br />

17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend<br />

einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens für die Nutzung<br />

durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die<br />

Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein.<br />

18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage<br />

angeschlossen sein.<br />

19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen<br />

sinngemäß entsprechen.<br />

1.4.2009

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