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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen:<br />

- 129 : 4 -<br />

§ 22a.05 1<br />

Zusätzliche Anforderungen<br />

a) über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen<br />

Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage<br />

verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder<br />

über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage<br />

verfügen. Die Bugstrahlanlage muss über eine eigene Energieversorgung verfügen, auch bei<br />

unbeladenem Fahrzeug wirksam sein und bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus<br />

eigener Kraft ermöglichen;<br />

b) über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;<br />

c) über ein festinstalliertes Lenzsystem nach § 8.08 verfügen;<br />

d) die Anforderungen des § 23.09 Nummer 1.1 erfüllen.<br />

2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim<br />

fahren wollen, müssen darüber hinaus<br />

a) im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges<br />

getrennt werden können. Die getrennten Schiffsteile müssen nach der Trennung schwimmfähig<br />

bleiben;<br />

b) einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die<br />

Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile erbringen, der auch eine Aussage<br />

darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile<br />

nicht mehr gegeben ist. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen;<br />

c) als Doppelhüllenschiffe nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem<br />

Rhein (ADNR) gebaut sein. Motorschiffe müssen den Nummern 9.1.0.91 bis 9.1.0.95,<br />

Tankschiffe den Nummern 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADNR<br />

entsprechen;<br />

d) über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen;<br />

e) einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen<br />

Anforderungen nach Buchstaben a bis d genügen.<br />

3. Fahrgastschiffe mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen<br />

zusätzlich zu Nummer 1:<br />

a) unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut<br />

oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft<br />

bestätigt sein. Die laufende Klasse ist nicht erforderlich;<br />

1 § 22a.05 gilt vom 1.4.2008 bis 30.9.2010 (Beschluss 2007-II-27).<br />

1.4.2008

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