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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 106 : 10 -<br />

b) der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und<br />

c) auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.<br />

Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für<br />

„Löschschlauch“ entsprechend Anlage I Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm<br />

angebracht sein.<br />

4. Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder<br />

der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt<br />

werden kann.<br />

5. Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt<br />

sein.<br />

6. Materialien für Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen hitzebeständig oder angemessen<br />

gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.<br />

7. Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Möglichkeit eines Einfrierens<br />

vermieden wird.<br />

8. Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:<br />

a) in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;<br />

b) unabhängig voneinander betrieben werden können;<br />

c) jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten<br />

aufrechtzuerhalten und die erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;<br />

d) vor dem Heckschott aufgestellt sein.<br />

Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.<br />

9. Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach § 10.03b versehen sein.<br />

10. Auf Kabinenschiffen müssen:<br />

a) zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 1993<br />

mit Vollmaske entsprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;<br />

b) zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen,<br />

Axt, Brecheisen, Taschenlampe und Führungsleine;<br />

c) vier Fluchthauben<br />

vorhanden sein.<br />

§ 15.13<br />

Sicherheitsorganisation<br />

1. Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der<br />

Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:<br />

a) Havarie;<br />

b) Feuer an Bord;<br />

1.4.2009

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