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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 20<br />

S O N D E R B E S T I M M U N G E N F Ü R S E E S C H I F F E<br />

§ 20.01<br />

Anwendungen des Teils II<br />

1. Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen<br />

Lebens auf See (SOLAS 1974) oder das Internationale Freibordübereinkommen von 1966<br />

Anwendung findet, müssen im Besitz des jeweiligen gültigen internationalen Zeugnisses sein.<br />

2. Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Internationale Freibordübereinkommen keine<br />

Anwendung finden, müssen die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die<br />

nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hinsichtlich Bau, Einrichtung und<br />

Ausrüstung den Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit<br />

auf andere Weise gewährleisten.<br />

3. Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung<br />

durch Schiffe (MARPOL 73) Anwendung findet, müssen im Besitz eines gültigen<br />

internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) sein.<br />

4. Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung findet, müssen das entsprechende Zeugnis<br />

mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.<br />

5. Darüber hinaus gelten:<br />

a) Kapitel 5;<br />

b) aus Kapitel 6:<br />

§ 6.01 Nr. 1 , § 6.02 Nr. 1 und 2;<br />

c) aus Kapitel 7:<br />

§ 7.01 Nr. 2, § 7.02 Nr. 1 und Nr. 3, Absätze 1 und 3, § 7.05 Nr. 2,<br />

§ 7.13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schiffes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen<br />

sind;<br />

d) aus Kapitel 8:<br />

§ 8.03 Nr. 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom<br />

Steuerstand aus außer Betrieb gesetzt werden kann; § 8.05 Nr. 13, § 8.08 Nr. 10, § 8.09 Nr. 1<br />

und 2, § 8.10.<br />

Einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane<br />

im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als<br />

gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend<br />

gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.<br />

Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16<br />

ist einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das<br />

Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis<br />

über die Verhütung der Meeresverschmutzung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.<br />

1.4.2009

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