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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 10.03a<br />

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz<br />

von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen<br />

1. Für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen dürfen nur geeignete<br />

selbsttätige Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.<br />

2. Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.<br />

3. Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.<br />

4. Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raums mindestens ein<br />

Wasservolumen von 5 l/m 2 in der Minute versprühen können.<br />

5. Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung auf Grund<br />

der IMO-Resolution A 800 (19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die<br />

Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine<br />

anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte<br />

Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die<br />

Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) genügen.<br />

6. Die Anlagen sind<br />

a) vor Inbetriebnahme;<br />

b) vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;<br />

c) nach Änderung oder Instandsetzung;<br />

d) regelmäßig mindestens alle zwei Jahre<br />

durch einen Sachverständigen zu prüfen.<br />

7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlagen den<br />

Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen.<br />

Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:<br />

a) äußere Inspektion der gesamten Anlage;<br />

b) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen;<br />

c) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.<br />

8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der<br />

das Datum der Prüfung ersichtlich ist.<br />

9. Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.<br />

1.4.2009

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