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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 6<br />

S T E U E R E I N R I C H T U N G E N<br />

§ 6.01<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

1. Schiffe müssen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die<br />

Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.<br />

2. Motorisch betriebene Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich das Ruder nicht<br />

unbeabsichtigt verstellen kann.<br />

3. Die gesamte Steuereinrichtung muss für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und<br />

Umgebungstemperaturen von - 20 bis + 50 °C ausgelegt sein.<br />

4. Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen festigkeitsmäßig so ausgelegt sein, dass alle im<br />

normalen Betrieb auf sie einwirkenden Kräfte sicher aufgenommen werden können. Die bei einer<br />

äußeren Einwirkung auf das Ruder auftretenden Kräfte dürfen die Funktionsfähigkeit der<br />

Rudermaschine und deren Antrieb nicht beeinträchtigen.<br />

5. Steuereinrichtungen müssen einen motorischen Rudermaschinenantrieb haben, wenn die zur<br />

Betätigung des Ruders aufzubringenden Kräfte dies erfordern.<br />

6. Rudermaschinen mit motorischem Antrieb müssen mit einem Überlastschutz versehen sein, der das<br />

antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt.<br />

7. Wellendurchführungen von Ruderschäften müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden<br />

Schmiermittel austreten können.<br />

§ 6.02<br />

Antriebsanlage der Rudermaschine<br />

1. Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder<br />

ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der<br />

Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der<br />

Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.<br />

2. Erfolgt die Inbetriebsetzung der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs nicht automatisch,<br />

muss mit einer einzigen Bedienungshandlung eine unmittelbare, schnelle und einfache Inbetriebsetzung<br />

durch den Rudergänger möglich sein.<br />

3. Auch bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs müssen die<br />

Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.<br />

§ 6.03<br />

Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine<br />

1. An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher<br />

angeschlossen sein.<br />

1.4.2009

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