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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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2.8 beim Maschinisten<br />

- 133 -<br />

a) ein Mindestalter von 18 Jahren und<br />

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder<br />

Metallbranche<br />

oder<br />

b) ein Mindestalter von 19 Jahren und<br />

eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart auf einem Binnenschiff mit<br />

eigener Triebkraft.<br />

§ 23.03<br />

Mitglieder der Besatzung - Tauglichkeit<br />

1. Für die Tauglichkeit zum Beruf gelten die Anforderungen nach den Anlagen B1 und B2 der<br />

Patentverordnung Rhein 1. Sie ist für die erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches<br />

nachzuweisen durch<br />

a) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 der Patentverordnung Rhein 2 oder<br />

b) ein nach § 3.02 der Patentverordnung Rhein 2 anerkanntes<br />

aa) ärztliches Zeugnis oder<br />

bb) gültiges Befähigungszeugnis.<br />

Ein ärztliches Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.<br />

2. Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen nach Anlage B1 der Patentverordnung Rhein 2<br />

gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.<br />

3. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach<br />

Maßgabe der Nummer 1 und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.<br />

4. Hat eine zuständige Behörde Zweifel an der Tauglichkeit eines Besatzungsmitgliedes, kann sie die<br />

Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied<br />

nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.<br />

§ 23.04<br />

Nachweis der Befähigung – Schifferdienstbuch<br />

1. Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die ärztlichen Zeugnisse und die<br />

Befähigung des Inhabers nach § 23.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten<br />

Reisen. Die örtlich zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die<br />

Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder<br />

von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk<br />

versehen, die nicht länger als 15 Monate zurück liegen.<br />

2. Jedes Mitglied der Besatzung muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten<br />

Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage F oder eines anderen von der Zentralkommission<br />

für die Rheinschifffahrt anerkannten gültigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des<br />

Schifferdienstbuches bezeichnet.<br />

1 Der Begriff „Patentverordnung Rhein“ gilt vom 1.4.2008 bis 31.3.2011 (Beschluss 2007-II-25).<br />

1.1.2009

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