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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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85. „Inland ECDIS“ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten<br />

und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer<br />

herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen<br />

anderer Messwertgeber des Fahrzeugs darstellt;<br />

86. „Inland ECDIS Gerät“ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten,<br />

das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;<br />

87. „Informationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS nur für Informationszwecke ohne<br />

überlagertes Radarbild;<br />

88. „Navigationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit<br />

überlagertem Radarbild;<br />

Navigationsgeräte 1<br />

88a. 1 „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des<br />

Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ (Beschluss 2006-I-21)<br />

genutzt wird;<br />

89. „Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung<br />

gehören;<br />

90. „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der<br />

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie z.B. ältere Menschen, Behinderte, Personen<br />

mit Behinderungen der Sinnesorgane, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in<br />

Begleitung von kleinen Kindern.<br />

§ 1.02<br />

Geltungsbereich<br />

1. Diese Verordnung gilt<br />

a) für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;<br />

b) für Schiffe, deren Produkt aus L . B . T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt.<br />

2. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle<br />

a) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende<br />

Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;<br />

b) Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem ADNR verfügen;<br />

c) Fahrgastschiffe;<br />

d) schwimmenden Geräte.<br />

3. Diese Verordnung gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.<br />

§ 1.03<br />

Schiffsattest<br />

Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen ein Schiffsattest besitzen, das von einer<br />

Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteilt worden ist, oder ein von der<br />

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis<br />

1 Die Überschrift und Nr. 88a gelten vom 1.4.2008 bis 31.3.2011 (Beschluss 2007-II-24).<br />

1.9.2008

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