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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 5.04<br />

Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt<br />

Schiffe und Verbände, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, müssen für die Probefahrten<br />

möglichst gleichlastig und mindestens zu 70 % beladen sein. Wird die Probefahrt mit geringerer<br />

Beladung durchgeführt, so ist die Zulassung für die Talfahrt auf diese Beladung zu beschränken.<br />

§ 5.05<br />

Bordhilfsmittel für die Probefahrt<br />

1. Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Schiffsattest unter Ziffer 34 und 52<br />

eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind.<br />

2. Beim Aufdrehmanöver nach § 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.<br />

§ 5.06<br />

Geschwindigkeit (Vorausfahrt)<br />

1. Schiffe und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 13 km/h<br />

erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.<br />

2. Für Schiffe und Verbände, die ausschließlich auf Reeden und in Häfen verkehren, kann die<br />

Untersuchungskommission Abweichungen zulassen.<br />

3. Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen<br />

Wasser von 40 km/h überschreiten kann. Trifft dies zu, ist in das Schiffsattest unter Nr. 52<br />

einzutragen:<br />

„Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten.“<br />

§ 5.07<br />

Stoppeigenschaften<br />

1. Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können und dabei ausreichend<br />

manövrierfähig bleiben.<br />

2. Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m<br />

können diese Stoppeigenschaften durch die Wendeeigenschaften ersetzt werden.<br />

3. Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 und die<br />

Wendeeigenschaften durch Aufdrehmanöver nach § 5.10 nachzuweisen.<br />

1.10.2007

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