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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach § 10.03b zu versehen.<br />

3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen<br />

Druckwassersprühanlage nach § 10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und<br />

unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.<br />

§ 22b.12<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Schnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nummer 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges<br />

Schiffsattest verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:<br />

a) bei der Erneuerung des Schiffsattestes<br />

§§ 22b.01; 22b.04; 22b.08; 22b.09; 22b.10; 22b.11 Nr. 1;<br />

b) am 1. April 2013<br />

§ 22b.07 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6;<br />

c) am 1. Januar 2023<br />

den übrigen Vorschriften.<br />

1.10.2007

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