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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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e) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes<br />

Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der<br />

Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der<br />

Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch<br />

nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

f) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.<br />

g) Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten<br />

des Schiffes möglich sein.<br />

h) Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.<br />

i) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an<br />

Bord zu kennzeichnen.<br />

j) Die Vorschriften nach Buchstabe d und e gelten auch für offene Decks, auf denen<br />

Sammelflächen ausgewiesen sind.<br />

k) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die<br />

sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a<br />

nicht berücksichtigt zu werden.<br />

l) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach<br />

Buchstabe e, j und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an<br />

Bord ausreichen.<br />

9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:<br />

a) entsprechend der Europäischen Norm EN 13056 : 2000 gebaut sein;<br />

b) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen<br />

führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;<br />

c) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten<br />

Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;<br />

d) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine<br />

Treppe vorhanden ist;<br />

e) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität<br />

vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen:<br />

aa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;<br />

bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;<br />

cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;<br />

dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;<br />

ee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die Anund<br />

Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;<br />

ff) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die<br />

Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.<br />

Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind,<br />

und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer<br />

einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein.<br />

1.1.2006

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