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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 61 -<br />

KAPITEL 10<br />

A U S R Ü S T U N G<br />

§ 10.01<br />

Ankerausrüstung<br />

1. Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von<br />

nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender<br />

Formel zu berechnen ist:<br />

In dieser Formel bedeuten:<br />

P = k . B . T [kg]<br />

k Koeffizient, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:<br />

für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen;<br />

c Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:<br />

k<br />

=<br />

c<br />

Tragfähigkeit Erfahrungszahl c<br />

bis 400 t 45<br />

über 400 t bis 650 t 55<br />

über 650 t bis 1000 t 65<br />

über 1000 t 70<br />

Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht<br />

mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken<br />

eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.<br />

2. Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen<br />

Schubboote, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel<br />

zu berechnen ist:<br />

8<br />

L<br />

⋅<br />

P = k . B . T [kg]<br />

Für Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, unterhalb km 885 (Emmerich) zu verkehren, ist jedoch<br />

die Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen:<br />

In diesen Formeln bedeuten:<br />

B<br />

P = k . B . T + 4 A f [kg]<br />

k Koeffizient nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im<br />

Schiffsattest vermerkte Verdrängung in m 3 anstelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist;<br />

A f frontale Windangriffsfläche in m².

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