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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 129 : 6 -<br />

KAPITEL 22b<br />

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SCHNELLE SCHIFFE<br />

§ 22b.01<br />

Allgemeines<br />

1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.<br />

2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:<br />

a) mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;<br />

b) Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;<br />

c) Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;<br />

d) Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.<br />

§ 22b.02<br />

Anwendung des Teils I<br />

1. Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten<br />

Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren<br />

anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrecht zu erhalten.<br />

2. Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels<br />

ausgestellten Schiffsatteste maximal fünf Jahre.<br />

§ 22b.03<br />

Anwendung des Teils II<br />

1. Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit<br />

Ausnahme folgender Bestimmungen:<br />

a) § 3.04 Nr. 6 Abs. 2;<br />

b) § 8.08 Nr. 2 Satz 2;<br />

c) § 11.02 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3;<br />

d) § 12.02 Nr. 4 Satz 2;<br />

e) § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2.<br />

2. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden<br />

können.<br />

3. Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine<br />

ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb<br />

in Betrieb gehen.<br />

4. Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.<br />

1.10.2007

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