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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission<br />

aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug mit<br />

technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II abweichen, ein Schiffsattest<br />

ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.<br />

4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Nummer 1 und 3 sind in das Schiffsattest<br />

einzutragen.

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