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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 18<br />

S O N D E R B E S T I M M U N G E N F Ü R B A U S T E L L E N F A H R Z E U G E<br />

§ 18.01<br />

Einsatzbedingungen<br />

Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Schiffsattest nach Anlage B bezeichnet sind, dürfen<br />

außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Schiffsattest<br />

einzutragen.<br />

Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über<br />

Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf,<br />

verfügen.<br />

§ 18.02<br />

Anwendung des Teils II<br />

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von<br />

Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 14 des Teils II.<br />

§ 18.03<br />

Abweichungen<br />

1. a) § 3.03 Nr. 1 gilt sinngemäß;<br />

b) Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;<br />

c) § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a und b gilt sinngemäß;<br />

d) von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die<br />

Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit<br />

nachgewiesen ist.<br />

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:<br />

a) § 8.08 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;<br />

b) § 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher<br />

verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch<br />

mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T<br />

die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;<br />

c) § 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb<br />

verfügt.<br />

1.4.2009

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