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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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oder<br />

- 132 -<br />

b) ein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Nr. 2.2 oder<br />

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an<br />

einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von<br />

mindestens einem Jahr einschließt<br />

oder<br />

c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach Nr. 2.3<br />

Buchstabe b und<br />

eine mit Erfolg abgelegte praxisbezogene Prüfung nach Anlage C Nr. 3.1 der Patentverordnung<br />

Rhein 1 in Anwendung der Richtlinie nach § 1.05 der Patentverordnung Rhein 1 zur Durchführung<br />

der Prüfung<br />

oder<br />

d) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nach Nr. 2.3<br />

Buchstabe b;<br />

2.6 beim Steuermann<br />

a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von<br />

mindestens drei Jahren als Matrose nach Nr. 2.3 Buchstabe b<br />

oder<br />

b) der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schifferpatentes oder eines<br />

Schifferpatentes nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG<br />

oder<br />

c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und<br />

der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen Befähigungszeugnisses für das Führen eines<br />

Schiffes auf Binnenschifffahrtsstraßen eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die<br />

Rheinschifffahrt<br />

oder<br />

d) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und<br />

der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen und von der Zentralkommission für die<br />

Rheinschifffahrt nach § 3.05 Nr. 3 Patentverordnung Rhein 1 anerkannten Befähigungszeugnisses<br />

für das Führen eines Schiffes auf anderen Binnenschifffahrtsstraßen;<br />

2.7 beim Schiffsführer<br />

das nach der Patentverordnung Rhein 1 erforderliche Patent;<br />

1 Der Begriff „Patentverordnung Rhein“ gilt vom 1.4.2008 bis 31.3.2011 (Beschluss 2007-II-25).<br />

1.4.2008

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