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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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4. Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen<br />

wirksam belüftet werden können. Künstliche Belüftung ist vorzusehen bei Ladeleistungen von mehr<br />

als 2 kW für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und von mehr als 3 kW für Bleiakkumulatoren.<br />

Die Zuluft ist unten so zu- und die Abluft oben so abzuführen, dass ein einwandfreier Abzug der<br />

Gase gewährleistet ist.<br />

Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen wie Absperrschieber enthalten, die den freien<br />

Durchgang der Luft behindern.<br />

5. Die erforderliche Luftmenge Q ist nach folgender Formel zu berechnen:<br />

In dieser Formel bedeuten:<br />

Q = 0,11 . I . n [m 3/h]<br />

I = ¼ des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;<br />

n = Anzahl der Zellen.<br />

Bei Akkumulatoren in Pufferschaltung mit dem Bordnetz können bei entsprechender Ladekennlinie<br />

der Ladeeinrichtungen andere Berechnungsmethoden für die erforderliche Luftmenge von der<br />

Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie auf Bestimmungen der anerkannten<br />

Klassifikationsgesellschaften oder einschlägigen Normen beruhen.<br />

6. Bei natürlicher Lüftung muss der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, dass bei einer<br />

Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muss<br />

jedoch wenigstens 80 cm² für Bleiakkumulatoren und 120 cm² für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren<br />

betragen.<br />

7. Bei künstlicher Lüftung muss ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen<br />

Motor nicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf.<br />

Dieser Lüfter muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem<br />

Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind.<br />

8. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muss ein Symbol<br />

für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem<br />

Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.<br />

1. Schalttafeln<br />

§ 9.12<br />

Schaltanlagen<br />

a) Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet<br />

und für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein.<br />

Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen<br />

voneinander getrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein.<br />

1.10.2003

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