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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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KAPITEL 9<br />

E L E K T R I S C H E A N L A G E N<br />

§ 9.01<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Fehlen für bestimmte Teile einer Anlage besondere Vorschriften, wird der Sicherheitsgrad als<br />

ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer geltenden europäischen Norm oder<br />

nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hergestellt sind.<br />

Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen.<br />

2. An Bord müssen sich folgende, von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene<br />

Unterlagen befinden:<br />

a) Übersichtspläne über die gesamte elektrische Anlage;<br />

b) Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln mit Angabe der wichtigsten technischen Daten<br />

wie über Sicherungsnennstromstärken, Schaltgeräte;<br />

c) Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel;<br />

d) Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte.<br />

Auf unbemannten Fahrzeugen brauchen sich diese Unterlagen nicht an Bord zu befinden, müssen<br />

aber jederzeit beim Eigner verfügbar sein.<br />

3. Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15 ° und für Umgebungstemperaturen<br />

im Innern von 0 °C bis + 40 °C und auf Deck von - 20 °C bis + 40 °C ausgelegt sein. Sie<br />

müssen bis zu diesen Grenzwerten einwandfrei arbeiten.<br />

4. Elektrische und elektronische Anlagen und Geräte müssen gut zugänglich und wartungsfreundlich<br />

sein.<br />

§ 9.02<br />

Energieversorgungssysteme<br />

1. Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung grundsätzlich aus<br />

mindestens zwei Energiequellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende<br />

Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für die sichere Fahrt erforderlich sind, für<br />

mindestens 30 Minuten zu betreiben.<br />

2. Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanz<br />

nachgewiesen werden. Dabei kann ein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.<br />

3. Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen)<br />

§ 6.04.<br />

1.1.2006

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