18.02.2013 Aufrufe

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 106 : 8 -<br />

12. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff<br />

hergestellt sein.<br />

13. Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet<br />

sein. Folgende Ausnahmen sind zulässig:<br />

a) Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem<br />

Deck die Treppe durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.<br />

b) In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im<br />

Innern dieses Raumes liegen und wenn<br />

aa) sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder<br />

bb) in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a installiert ist,<br />

dieser Raum über eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf<br />

allen Decks einen Zugang zu einem Treppenschacht hat.<br />

14. Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:<br />

a) Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme<br />

und Anlagen vorgebeugt ist.<br />

b) Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.<br />

c) Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff<br />

hergestellt und sicher untereinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.<br />

d) Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach<br />

Nummer 2 vom Typ A oder Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit<br />

selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten<br />

Stelle aus bedienbaren Brandklappen ausgerüstet sein.<br />

e) Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere<br />

Bereiche versorgen, getrennt sein.<br />

f) Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen.<br />

Diese Öffnungen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.<br />

g) Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums<br />

abstellbar sein.<br />

15. Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die<br />

Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit<br />

handbetätigten Brandklappen an den Eintrittsöffnungen versehen sein.<br />

16. Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder<br />

maschinellen Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen folgenden<br />

Anforderungen genügen:<br />

a) Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.<br />

b) Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.<br />

c) Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre<br />

Funktion als Rauchabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.<br />

1.4.2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!